O-Visionen
- Nachrichten aus Oberhausen
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Oberhausen, 20.10.2005
Maßnahmen zum Schutz gegen Vogelgrippe
Auf Anordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernähung und Landwirtschaft greifen nun auch in Oberhausen die Maßnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung der so genannten Vogelgrippe, geregelt in der "2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die klassische Geflügelpest" vom 19. Oktober 2005.
Die Eilverordnung des Bundes soll am Samstag, 22. Oktober, in Kraft treten. Nähere Weisungen zur Durchführung liegen noch nicht vor, so Amtstierarzt Dr. Joachim Pfaff. Er betont darum ausdrücklich, dass sich weitere bzw. geänderte Reglementierungen auch kurzfristig ergeben können.
Bei der Verordnung
in der vorliegenden Form ist besonders auf Folgendes hinzuweisen:
- Die Vorschriften gelten nunmehr für alle Geflügelhaltungen.
- Auch Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel werden reglementiert.
- Taubenhaltungen sind nicht von den Regelungen betroffen.
Aus Sicht des Amtstierarztes ergeben sich im Wesentlichen folgende Regelungen:
STALLPFLICHT
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse sind ab dem 22. Oktober 2005 bis einschließlich 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.
Hierzu gibt es eine Ausnahme:
Geflügel
darf außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden
- wenn die Tiere unter einer "überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln
gesicherten Seitenbegrenzung" gehalten werden, und
- wenn eine mindestens monatliche klinische Untersuchung des Geflügels
durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Wenn der Geflügelhalter von der Ausnahme Gebrauch machen will, muss er dies unverzüglich im Veterinäramt anzeigen und dabei
- den Standort
der Tiere
- sowie die Vorkehrungen, die er zur Abschirmung der Tiere getroffen hat,
angeben.
Von der Behörde können weitere Anordnungen ergehen, bzw. die Haltung in geschlossenen Ställen kann angeordnet werden.
Sollte diese
Möglichkeit der Abschirmung der Tiere wegen bestehender Haltungsverhältnisse
nicht erfüllt werden können und andere Maßnahmen zur Absonderung
des Geflügels vorgenommen werden, kann die Behörde im Einzelfall eine
Ausnahme von dem Gebot der Aufstallung genehmigen.
Mit der Genehmigung wird eine mindestens monatliche klinische tierärztliche
Untersuchung der Tiere angeordnet, diese ist tierärztlich zu dokumentieren.
Von der Behörde können weitere Anordnungen ergehen. Enten und Gänse
sind hierbei vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
Für Geflügel, welches nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, besteht eine Untersuchungspflicht.
Zwischen dem 22. Oktober 2005 und dem 15. Dezember 2005 muss der Tierhalter mindestens einmal die serologische Untersuchung seiner Tiere auf das Influenza A Virus der Subtypen H5 und H 7 veranlassen. Hierbei sind bei Hühnervögeln von zehn Tieren und bei Gänsen und Enten von 15 Tieren je Bestand Blutproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Sind weniger Tiere im Bestand, sind alle vorhandenen Tiere zu untersuchen.
Weitere behördliche Anordnungen sind möglich.
FÜTTERUNG
Wenn Geflügel nicht nur im Stall gehalten wird, darf die Fütterung nur an Stellen erfolgen, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich ist.
AUSSTELLUNGEN
Überregionale Geflügelausstellungen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
- das ausgestellte
Geflügel in den 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen
Ställen gehalten wurde und
- längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch, tierärztlich
untersucht wurde. Dies ist durch eine tierärztliche Bescheinigung gegenüber
dem Veranstalter nachzuweisen.