O-Visionen
- Nachrichten aus Oberhausen
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Oberhausen, 23.03.2006
Stiller Feiertag
Der Bereich Öffentliche Ordnung weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage der Karfreitag ein "stiller" Feiertag ist. Aus diesem Grund ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten. Am Karfreitag sind über die an allen Sonn- und Feiertagen geltenden Verbote hinaus auch folgende Veranstaltungen nicht erlaubt:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste;
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten;
4. musikalische und sonstige Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;
5. alle anderen Veranstaltungen, die der öffentlichen Unterhaltung dienen;
6. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;
7. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
Darüber hinaus sind
Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen
und Vorträge jeglicher Art, also auch ernsten Charakters, am Karfreitag
während der Hauptzeit der Gottesdienste (von sechs bis elf Uhr) verboten.