O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 02.02.2007

 

Bürgerbegehren zu Stadtteilbädern nicht zulässig

Das „Bürgerbegehren für ein gesichertes Bäderangebot in den Stadtteilen von Oberhausen“ entspricht weder den inhaltlichen noch den formellrechtlichen gesetzlichen Anforderungen und ist deshalb nicht zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt die Stadtverwaltung nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen. Sie empfiehlt dem Stadtrat, dies bei seiner nächsten Sitzung am 12. Februar festzustellen. Die entsprechende Beratungsvorlage zur Beschlussfassung im Stadtrat wurde heute (Freitag) verschickt.

Es bestehen drei wesentliche Gründe für die Unzulässigkeit. Jeder dieser Gründe reicht für sich allein aus, die Unzulässigkeit festzustellen:

  1. Dem Bürgerbegehren geht es nicht um die Entscheidung einer gemeindlichen Angelegenheit.
  2. Das Bürgerbegehren ist nicht auf eine Entscheidung gerichtet, die in die Zuständigkeit des Rates fällt.
  3. Dem Bürgerbegehren fehlt ein durchführbarer Vorschlag zur Kostendeckung.

Im einzelnen begründet die Stadtverwaltung ihre Auffassung unter Berufung auf den Paragrafen 26 der Gemeindeordnung NRW und einschlägige Gerichtsurteile wie folgt:

Zu 1.: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist, dass es sich auf eine konkrete Sachentscheidung richtet. Das Bürgerbegehren formuliert folgende Frage: „Sind Sie für den Erhalt und Wiederaufbau der Stadtteilbäder in Oberhausen, insbesondere des Hallenbades Ost, des Sommerbades Alsbachtal und des Sportbades Osterfeld?“ Diese Frage hat im juristischen Sinne auch bei einer Bejahung lediglich den Charakter einer Meinungsäußerung, die keinen vollziehbaren Inhalt hat. Solche Fragestellungen sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig.

Zu 2. Selbst wenn die durch das Bürgerbegehren formulierte Frage einen vollziehbaren Inhalt hätte, wäre der Rat für die Entscheidung über diese Frage nicht zuständig. Denn für den Erhalt und Wiederaufbau der Bäder ist nicht die Stadt Oberhausen, sondern die OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH als Eigentümerin und Betreiberin verantwortlich. Eine Umdeutung des Wortlautes des Bürgerbegehrens in eine Richtung, die das Eigentum und die Betreiberschaft der hundertprozentigen Stadttochter OGM an den Bädern berücksichtigt, kommt nicht in Betracht. Denn eine Umdeutung ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung in einem Bürgerbegehren grundsätzlich unzulässig.

Zu 3. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss ein zulässiges Bürgerbegehren einen durchführbaren Vorschlag machen, um die Kosten der verlangten Maßnahme zu decken. Ein zulässiger Kostendeckungsvorschlag besteht aus zwei Elementen, nämlich aus der Kostenangabe und dem eigentlichen Deckungsvorschlag. Über die zu erwartenden Kosten enthält das Bürgerbegehren überhaupt keine Angaben. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller darüber hinwegsähe, bliebe auch der eigentliche Deckungsvorschlag nicht durchführbar. Denn er sieht vor, das Grundstück zum Bau des Allwetterbades am CentrO zu verkaufen. Dieses Grundstück steht jedoch nicht im Eigentum der Stadt Oberhausen, es gehört der OGM.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt gemäß Gemeindeordnung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Auf die erreichte Zahl der Unterschriften kommt es dabei nicht mehr an.

Gegen diese Feststellung können die Initiatoren des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen oder verwaltungsgerichtlich vorgehen.


Zur Startseite