O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 21.03.2013


Brauchtumsfeuer zu Ostern

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Abbrennen von Osterfeuern gemäß § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Oberhausen von Karsamstag bis Ostermontag in Verbindungen mit Veranstaltungen zum Zwecke des Brauchtums erlaubt ist.

Die Stadt Oberhausen stellt jedoch noch einmal klar, dass Feuer, die nur zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle gezündet werden, grundsätzlich verboten sind. Nur wenn der Zweck des Feuers eindeutig und zweifelsfrei als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 Lan­desimmissionsschutzgesetz.

Ein Osterfeuer dient dann der Brauchtumspflege, wenn es von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemein­schaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung (nicht ausreichend ist die öffentliche Ankündigung) für jedermann zugänglich ist. In dieser Konstellation stellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Brauchtumspflege ist danach im Sinne einer öffentlichen, im Gemeinschaftsleben des Umfeldes (Viertel, Stadtteil, Stadt etc.) verankerten Veranstaltung zu verstehen.

Folgende Regeln sollten allerdings beachtet werden:

Ganz wichtig: Wenn das Holz bereits über einen längeren Zeitraum aufgeschichtet ist, sollte kurz vor dem Abbrennen noch einmal umgeschichtet werden. Denn gerade diese Holzhaufen werden von Igeln und anderen Tieren gerne als Unterschlupf genutzt und wären sonst eine tödliche Falle.

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