O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 23.06.2016



Service vom Ordnungsamt

Passend zum kalendarischen Sommeranfang gibt das städtische Ordnungsamt wieder Tipps zum Rasenmähen, zu Wildwuchs, Grillen und Offenen Feuern.

Wann darf ich rasenmähen? Motorbetriebene Arbeitsgeräte dürfen zu privaten Zwecken im Freien nur an Werktagen benutzt werden und zwar montags bis freitags von 8 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 19 Uhr, samstags von 8 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 17 Uhr. Allerdings: Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten diese Beschränkungen nicht. Keinerlei Auflagen muss beachten, wer einen handbetriebenen Rasenmäher und damit seine Muskelkraft einsetzt. In dem Fall gelten überhaupt keine Sperrstunden.

Was, wenn Sträucher in den Gehweg wachsen? Immer wieder gibt es Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern auf Behinderungen im öffentlichen Straßenraum, die von Sträuchern oder Hecken, von überhängenden Ästen oder von Unkrautbewuchs ausgehen. Besonders gefährlich dann, wenn Fuß- oder Radwege so eingeengt werden, dass Radfahrer oder Passanten auf die Straße ausweichen müssen. Aber auch für Autofahrer kann der Bewuchs zur Gefahr werden, wenn Schilder oder Ampelanlagen nicht mehr wahrgenommen werden können. Daher sollten alle Grundstückseigentümer besonders jetzt in der Wachstumsperiode darauf achten, dass von den Anpflanzungen auf ihren Grundstücken keine Gefährdungen für die Allgemeinheit ausgehen. Hier haben die Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht, der sie rechtzeitig nachkommen müssen. Kommen sie der Verpflichtung nicht kann, kann mit Ordnungsverfügung der Rückschnitt angeordnet werden. Form- und Pflegeschnitte von Hecken und Sträuchern sind keine nach Landschaftsgesetz verbotenen Maßnahmen. Sie sind jederzeit erlaubt.

Offene Feuer Das Verbrennen von Holz im Freien – auch in sogenannten Feuerkörben oder Feuerschalen – ist in Oberhausen grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind lediglich die Brauchtumsfeuer zu Ostern und St. Martin sowie genehmigte Einzelveranstaltung der Jugendpflege.

Grillen Das hierzulande überaus beliebte Grillen hat der Gesetzgeber nur gelegentlich erlaubt. Dieser Begriff wurde durch verschiedene Urteile als „5-6 mal jährlich“ definiert.

 

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