O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 21.03.2020

Krisenstab Oberhausen - Aktuelle Informationen vom Samstag, 21. März

Notbetreuung in Schulen/Kitas ab Montag, 23. März 2020: Die bestehende Regelung zur Notbetreuung an den Schulen/Kitas ändert sich mit dem 23. März 2020. Ab diesem Zeitpunkt wird die bestehende Regelung zur Notfallbetreuung eines Kindes in Schulen/Kitas erweitert. Einen Anspruch auf die Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners/der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Vom 23. März bis 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung an Schulen/in Kitas ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung an Schulen und Kitas bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich zur Verfügung. Ausgenommen ist die Zeit von Karfreitag bis Ostermontag. Die erweiterte Notbetreuung wird wie bisher weiterhin unter anderem durch die Lehrkräfte des Landes und durch das Personal der Träger des Offenen Ganztages im Rahmen der tariflichen Bestimmungen geleistet. Die Zeiten der Betreuung bleiben unverändert. Das Formular steht auf www.oberhausen.de/corona und hier in der Rubrik „Schulen und Kitas“.

Kontrollen im Stadtgebiet: Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) hat am Freitagabend (20. März) bei seinen Kontrollen verstärkt Gaststätten, Veranstaltungshallen und Restaurants ins Blickfeld genommen. Bis auf wenige Ausnahmen gab es bei den Kontrollen keine Probleme oder Auffälligkeiten. Der KOD wird personell weiter aufgestockt, um die vermehrten Kontrollen der Allgemeinverfügung durchführen zu können. Die Polizei Oberhausen berichtet ebenfalls von keinen nennenswerten Problemen.

-Allgemeinverfügung- der kreisfreien Stadt Oberhausen vom 21.03.2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

I. Anordnung

Bis einschließlich 19.04.2020 gelten folgende Anordnungen:

Ausgenommen von den mit Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 (Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3-5 Wohn- und Teilhabegesetz) sowie der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 (Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV2-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen; hier: 1 b., c. und 2.) angeordneten Betretungsverboten sind für

-Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

- stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.

Im Übrigen gelten die mit der Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 und 18.03.2020 angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.

II. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Anordnungen unter Ziff. I treten mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag ab sofort in Kraft.

IV. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Begründung:

Zu I.

Mit der Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 und vom 18.03.2020 wurden umfangreiche Betretungsverbote für infektionssensible Einrichtungen angeordnet, um die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer bestmöglich zu gewährleisten und das aktuelle Infektionsgeschehen insgesamt durch möglichst umfassende kontaktreduzierende Maßnahmen zu verlangsamen. Die jetzt getroffene Ausnahmeregelung zu den Betretungsverboten ist zur Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten Bereichen erforderlich. Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer Kontaktreduzierung.

Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit der betroffenen Personen für die Aufrechterhaltung des Betriebes im Einzelfall kann nur die Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung aller Umstände vor Ort entscheiden. Dabei ist die besondere Vulnerabilität der in den Einrichtungen betreuten Menschen zu berücksichtigen. Zur Nachvollziehbarkeit der Ausnahmen vom Betretungsverbot soll die Entscheidungen dokumentiert werden (Name der betreffenden Personen, Entscheidungsperson, kurze Begründung,) wobei an die Dokumentation keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Die Betretungsverbote für alle anderen Personen bleiben unverändert bestehen.

Die Anordnung ist daher insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu II.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu IV.

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht sein. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung- ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).


Oberhausen, 21.03.2020

In Vertretung


Frank Motschull
Beigeordneter


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