O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 23.03.2006

 

Stiller Feiertag

Der Bereich Öffentliche Ordnung weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage der Karfreitag ein "stiller" Feiertag ist. Aus diesem Grund ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten. Am Karfreitag sind über die an allen Sonn- und Feiertagen geltenden Verbote hinaus auch folgende Veranstaltungen nicht erlaubt:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste;
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten;
4. musikalische und sonstige Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;
5. alle anderen Veranstaltungen, die der öffentlichen Unterhaltung dienen;
6. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;
7. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.

Darüber hinaus sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, also auch ernsten Charakters, am Karfreitag während der Hauptzeit der Gottesdienste (von sechs bis elf Uhr) verboten.