O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 03.09.2008

Stadt Oberhausen: Meldestelle ist kein Adressenhändler

Entschieden verwahrt sich die Stadt Oberhausen gegen Darstellungen, nach denen auch kommunale Meldestellen am Handel mit Adressen verdienen. „Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen“, so der Beigeordnete Dirk Buttler. „Eine amtliche Melderegisterauskunft ist kein dubioser Adresshandel. Hier gelten klare Regeln. Und ein Geschäft machen die Kommunen damit schon gar nicht.“

In Oberhausen gibt es – wie in allen Kommunen – gemäß Meldegesetz das grundsätzliche Recht zur Auskunft aus dem Melderegister. Davon machen unter anderem andere Behörden, Versicherungen oder etwa Versandhäuser Gebrauch. Ziel ist es in aller Regel, die aktuelle Anschrift eines säumigen Zahlers zu erhalten. Dazu muss dem Anfrager mindestens der vollständige Name und in der Regel auch eine bisherige Anschrift bekannt sein. Solche so genannten einfachen Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig und kosten in jedem Einzelfall 7 Euro. Gebührenbefreit sind lediglich Anfragen anderer Behörden oder Krankenkassen.

Dabei, so Buttler, sind zwei Aspekte wichtig: „Zum einen werden Gebühren grundsätzlich so berechnet, dass sie den Aufwand der Behörde decken. Wir verdienen also keinen Cent an der Auskunft. Zum anderen würde kein Adressenhändler einer Kommune sieben Euro pro Anschrift zahlen, die er durch einfachen Blick auf das Klingelschild oder ins Telefonbuch umsonst erhalten kann.“

Neben den geschilderten Einzelabfragen hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch Sammelanfragen zugelassen, bei denen Auskünfte über mehrere namentlich bekannte Personen erbeten werden. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen jedoch einer Auskunftserteilung nicht entgegen stehen (Auskunftsperre).

In Oberhausen wurden in diesem Jahr bis Ende August genau 9114 Adressauskünfte im Rahmen von Sammelanfragen erteilt. Die Gebühreneinnahmen belaufen sich auf 63.798 Euro. In Oberhausen werden Sammelauskünfte zentral erledigt, um jede Möglichkeit des Datenmissbrauchs oder die versehentliche Bearbeitung von Anfragen zu zweifelhaften Zwecken ausschließen zu können.

 

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