O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 15.03.2020

Krisenstab: Einheitliches Verfahren für alle Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Oberhausen zum Umgang mit dem Betreuungsverbot

„Der Krisenstab hat heute Vormittag wichtige Lösungen zum einheitlichen Verfahren für alle KTEs und Kindertagespflegestellen erarbeitet. Uns war es wichtig, noch heute Informationen zur Regelung zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Brückenkindergärten in Oberhausen ab Montag, 16. März 2020, bekanntzugeben“, so Krisenstabsleiter Michael Jehn. „Diese schnelle Lösung ist dem Engagement vieler Kolleginnen und Kollegen sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Freien Träger und der Fachstelle für Kindertagespflege zu verdanken. Ich bedanke für mich für diese tolle Leistung aufs herzlichste“.

Zusätzlich hat der Krisenstab für alle betroffenen Eltern ab heute (Sonntag, 15. März) 16 Uhr bis 21 Uhr eine weitere Hotline zu Fragen rund um die Themen Kita und Schulen freigestaltet unter folgender Telefonnummer: 825 7888. Diese Telefonnummer ist auch montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 8 bis 17 Uhr erreichbar.

Auf der Grundlage des Erlasses des Landes NRW vom 13.03.2020 zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie Brückenkindergärten hat der Krisenstab der Stadt folgende Entscheidung, in Abstimmung mit allen Freien Trägern und der Fachstelle Kindertagespflege, getroffen.

Mit Blick auf die Unsicherheiten der Eltern wurde ein einheitliches Verfahren für alle Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Oberhausen zum Umgang mit dem Betreuungsverbot beschlossen. Dieses wurde soeben durch den Krisenstab der Stadt Oberhausen verabschiedet.

Für alle Kindertageseinrichtungen aller Träger sowie alle Kindertagespflegestellen und Brückenkindergärten gelten:

Alle Betreuungsangebote sind von Montag, 16. März, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, geschlossen. Eltern sind für die Organisation der Betreuung ihrer Kinder selbst verantwortlich.

Eine Notfallbetreuung wird angeboten. Sie gilt für doppelt berufstätige Eltern sowie berufstätige Alleinerziehende für folgende Berufsgruppen:

· Kranken- & Pflegebereich: z. B. Altenpfleger*innen, Krankenpfleger*innen, Ärzt*innen, Apotheker*innen

· Sicherheit, Ordnung: z.B. Polizist*innen, Feuerwehrleute, Ordnungsamt

· Wichtige Infrastruktur: z. B. ÖPNV-Versorger

· Notdienste im Erziehungsbereich: z. B. in Kindertageseinrichtungen, stationäre Jugendhilfeeinrichtungen (Heime), Betreuungsnotgruppen für Schulkinder

· öffentlichen Sicherheit und Ordnung

· Zentrale Stellen der Verwaltung

Die Berufstätigkeit muss gemäß Erlass des Landes NRW „der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen, der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen“.

Die Regelung gilt für sogenannte „Schlüsselpersonen“, die für die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens“ unabkömmlich sind.

Bei Ehen oder eheähnlichen Gemeinschaften müssen beide Elternteile berufstätig und jeweils Schlüsselperson sein.

Voraussetzung für die Notbetreuung ist außerdem,

1. dass ihr Kind keine Krankheitssymptome aufweist,

2. das Kind nicht in Kontakt zu infizierten Personen stand bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und es weist keine Krankheitssymptome auf,

3. das Kind sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie zeigen keine Krankheitssymptome.

Zur Klärung des Anspruchs auf Notfallbetreuung sollen die Eltern bitte ab Montag, 16. März 2020, Kontakt zu der Kindertagespflegestelle oder Kindertageseinrichtung aufnehmen, die bislang von ihrem Kind besucht wird.

Mitzubringen sind:

1. Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile über die Unentbehrlichkeit Ihrer Tätigkeit (unterschrieben und gestempelt vom Arbeitgeber) - vgl. Vordruck „Bescheinigung des Arbeitsgebers“

2. Bescheinigung, darüber, dass Ihr Kind gesund und frei von Symptomen u.a. ist. - Vgl. Vordruck „Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes“

Beide Vordrucke sind auf der Homepage der Stadt Oberhausen unter www.oberhausen.de/corona-schulen-kitas zu finden.

Die Verantwortlichen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Oberhausen werden sich fortlaufend treffen, um Aktualitäten zu beraten und die Öffentlichkeit zu informieren.

Dazu empfiehlt es sich, während des Betretungsverbotes weiterhin die Homepage der Stadt Oberhausen im Blick zu behalten.


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