O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 18.03.2020

Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17. März zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 18. März

„Heute Nacht kam ein weiterer konkretisierender Erlass der Landesregierung. Mit dieser Allgemeinverfügung ist nun eine nahezu vollständige Schließung aller Geschäfte vorgesehen. Die Verfügung ist unterschrieben und somit rechtskräftig“, so Krisenstabsleiter Michael Jehn. Ab Mittwoch, 18. März, ist somit der Einzelhandel in Oberhausen bis auf Ausnahmen (u.a. Supermärkte, Apotheken, Banken und Wochenmärkte) grundsätzlich geschlossen. Der Stopp gilt auch für nahezu alle Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote sowie alle öffentlichen Veranstaltungen. „Wir werden die Umsetzung der Allgemeinverfügung streng kontrollieren. Aus diesem Grund werden Kontrollfahrten durch den Kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei im gesamten Stadtgebiet durchgeführt“, so Jehn weiter.

In der Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17. März werden weitere Regelungen getroffen. Die zuständigen städtischen Bereiche haben mit der Umsetzung begonnen. Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

der Stadt Oberhausen vom 18.03.2020 zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen

Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS–CoV–2 per Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19.04.2020 folgendes angeordnet:

1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt, Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:

a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

d) Berufsschulen

e) Hochschulen

2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen i.S.d. SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen werden die nachstehenden Maßnahmen angeordnet:

· Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

· Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

· Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

· Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

 

3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen:

· Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020

· Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020

· Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020

· Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.20202

· Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020

· Reisebusreisen ab dem 18.03.2020

· Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020

· Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020

· Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020.

4. Der Zugang zu

a) Bibliotheken und

b) Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen

ist bis zunächst zum 19.04.2020 nur unter folgenden Auflagen gestattet:

· Jeder Besucher/Gast ist mit seinen Kontaktdaten zu registrieren.

· Zwischen Tischen, die der Bewirtung dienen, ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.

· Die Besucherzahlen sind so zu reglementieren, dass die Umsetzung der v.g. Auflagen sichergestellt ist.

· Es sind die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen zu ergreifen.

· Es sind Aushänge mit Hinweisen zum Infektionsschutz, hier insbesondere zu Hygienemaßnahmen wie z.B. Händehygiene, Husten- und Schnupfenhygiene gut sichtbar anzubringen.

Die vorstehenden Auflagen gelten sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich der vorgenannten Einrichtungen.

Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15 Uhr zu schließen.

5. Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

6. Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist ab dem 18.03.2020 nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen im Sinne von Nr. 5 Satz 1 dieser Verfügung befinden und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist die Öffnung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

8. Sämtliche geöffneten Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken werden untersagt.

10. Es werden grundsätzlich alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das gilt grundsätzlich auch für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen. Letztere können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden. Ausgenommen von der Untersagung sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Insoweit haben die Kirchen, Islam-Verbände und jüdischen Verbände entsprechende Erklärungen abgegeben.

Ich weise darauf hin, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Ordnungsverfügung gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.03.2020 und 15.03.2020 hatte die Stadt Oberhausen bereits mit Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 eine Vielzahl von kontaktreduzierenden Maßnahmen angeordnet. Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Umsetzung der Ergänzung vom 17.03.2020 des Erlasses vom 15.03.2020 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sowie der Fortschreibung vom 17.03.2020 der vorgenannten Erlasse vom 15.03.2020 und 17.03.2020 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020, 17.03.2020 und 18.03.2020.

Meine örtliche und sachliche Zuständigkeit für die angeordnete Maßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ergibt sich aus den § 3 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) i.V.m. §§ 3,4 Ordnungsbehördengesetz (OBG).

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheit erforderlich ist, gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zu treffen. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agnes (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agnes, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

In vielen Teilen Deutschlands, so auch in NRW wurden aktuell im Hinblick auf COVID-19 Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG, Krankheitsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 5 IfSG und Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG festgestellt. Auch in Oberhausen wurden bereits Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG unter Quarantäne gestellt.

Da – wie oben ausgeführt - vorliegend Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige in Bezug auf COVID-19 festgestellt wurden, habe ich gem. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit zu treffen.

Was notwendig ist, ergibt sich in erster Linie aus der Eigenschaft der zu bekämpfenden Krankheit, hier COVID-19, bzw. des zu bekämpfenden Krankheitserregers SAR-CoV-2.

Nach Feststellungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Viele Eigenschaften des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind momentan noch nicht genau bekannt, zum Beispiel der Zeitraum der höchsten Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität), die Zeitdauer, bis nach Ansteckung bei einem Infizierten Symptome erkennbar sind (Inkubationszeit), wie schwer die Krankheit verläuft oder über welchen Zeitraum Erkrankte Viren ausscheiden bzw. noch infektiös sind.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“ Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von sozialen Kontakten, mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an.

Das mir bezüglich der notwendigen Schutzmaßnahmen eröffnete Auswahlermessen habe ich aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13.03.2020, 15.03.2020 und 17.03.2020, an deren Weisung ich gebunden bin, dahingehend auszuüben, die oben aufgeführten Anordnungen zu erlassen.

Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig und angemessen.

Dafür sprechen nachdrücklich die extrem hohen Risikofaktoren bei einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Größere Ausbrüche wurden im Zusammenhang mit Konferenzen, Reisegruppen, Gottesdiensten oder auch Karnevalsveranstaltungen ebenso beschrieben wie bei kleineren Feiern und Clubbesuchen.

Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Nichtdurchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1000 erwarteten Besuchern/Teilnehmern oder eine Durchführung ohne Teilnehmer oder Besucher sind zur Risikominimierung erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitungen von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen -und hier insbesondere in NRW mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei jeder Menschenansammlung die latente Gefahr einer Ansteckung besteht und so jede kontaktreduzierende Maßnahme dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von SARS-CoV-2 Rechnung trägt, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest verzögern kann. Dass die zuvor ergriffenen Maßnahmen, wie etwa das Verbot zunächst von Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern und später von weiteren Veranstaltungen diesen Effekt nicht in ausreichendem Maße bewirken konnten, haben die Entwicklungen der letzten Tage gezeigt.

Die durch die angeordneten Maßnahmen zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten. Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.

Andere, gleich wirksame aber mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels sind nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sind die zeitlich befristeten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Soweit Grundrechte beeinträchtigt werden und dies nicht bereits durch § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt ist, ist diese Beeinträchtigung jedenfalls im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.

Zu 1.

Die internationalen Risikogebiete wurden durch das Robert-Koch-Institut zuletzt aktualisiert am 15.3.2020 um 14:00 Uhr. Die Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York in den USA wurden hinzugefügt.

Als Internationale Risikogebiete gelten danach zurzeit: Italien, Iran, In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan), In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang), In Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), In Österreich: Bundesland Tirol, In Spanien: Madrid, In USA: Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York.

Die tagesaktuelle Risikogebietseinstufung durch das Robert-Koch-Institut wird auf den Internet-Seiten des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de veröffentlicht.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (Amtsblatt der Stadt Oberhausen vom 16. März 2020, Sonderamtsblatt 6/2020, S. 55 ff.) außer Kraft.

Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Oberhausen, 18.03.2020

In Vertretung

Michael Jehn
Beigeordneter


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